Sehr geehrte Vertreter*innen der Stuttgarter Sportvereine,
mit dem Sinken der Inzidenz und - hoffentlich - dem Verbleib auch von
Stuttgart unter 100, können in Kürze Lockerungen für den Sport eintreten.
Baden-Württemberg hat dafür einen Stufenplan entwickelt, der folgendes für
den Sport beinhaltet:
Stufe 1 - 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf
aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100:
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und
Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen
(altersunabhängig) erlaubt. Diese 20 Personen sind die absolute
Obergrenze, alle diese 20 Personen müssen geimpft, genesen oder getestet
sein. Geimpfte Personen können nicht auf die 20 Personen oben drauf
gerechnet werden. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
Rad- und Lauftreffs sind mit bis zu 20 Personen zulässig.
Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100
Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei sind die Abstands- und
Ansammlungsregelungen zu beachten.
ACHTUNG: Fitness-, Yoga-, Pilates-, etc. -studios können erst im zweiten
Öffnungsschritt öffnen, siehe unten.
Sport in Innenanlagen (z.B. Tennis) geht im Rahmen der
Kontaktbeschränkungen (max. 5 Personen aus zwei Haushalten und hier +
Geimpfte + Genesene).
--> Bitte stellen Sie uns hier nicht die Frage nach der Logik, die Regelung
ist so seitens des Landes verfasst.
Stufe 2 - nach der 1. Öffnungsstufe sinkt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen
Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter:
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und
Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und
Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei
der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht. Die Personenanzahl ist
nicht grundsätzlich begrenzt, pro Person ist aber eine Fläche von 20 qm
vorzusehen.
Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen
Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten.
Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen
Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei
sind die Abstands- und Ansammlungsregelungen zu beachten.
Stufe 3 - nach der 2. Öffnungsstufe sinkt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen
Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter:
Keine weiteren Lockerungen oder Veränderungen im Sport
Hygieneregeln, Hygienekonzept und Dokumentationspflicht
In allen drei Öffnungsstufen sind die Hygieneanforderungen (§ 4
Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6
Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Sportler*innen,
Besucher*innen respektive Kund*innen müssen dokumentiert werden, dies kann
analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§
7 Corona-Verordnung).
Testpflicht, Impf- oder Genesenennachweis
Die Teilnahme an Sportangeboten ist in jeder Öffnungsstufe nur nach Vorlage
eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises (siehe § 5 Corona-Verordnung)
zulässig. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen der "Bundesnotbremse"
gilt dies für Trainer*innen UND Teilnehmer*innen. Testpflicht besteht für
alle Personen ab 6 Jahren.
Was gilt als Testnachweis?
Als Testnachweis gilt die Bescheinigung eines Testzentrums.
Sofern Schulen den Kindern und Jugendlichen das Testergebnis im Rahmen
der Testung an den Schulen schriftlich bestätigen, reicht dieser
Nachweis aus. Eine zusätzliche Testung dieser Personen ist dann nicht
erforderlich.
Sportvereine können auch die Testung vor Ort ("Laientests") anbieten.
Dabei führt die/der Sportler*in den Laientest vor Ort durch und wird
dabei von einer "geeigneten Person des Dienstleisters" überwacht, die
das Testergebnis anschließend bestätigt. Dienstleister ist hier der
Sportverein. Die geeignete Person z. B. ein/e Trainer*in oder Personal
des Vereins, das zuverlässig ist, die Gebrauchsanweisung des Test lesen
und verstehen kann, die AHA-Regeln einhält, in der Lage ist, das
Testergebnis abzulesen und eine Bescheinigung darüber auszustellen. Die
Musterbescheinigung des Sozialministeriums ist angehängt.
Wann tritt Stufe 1 in Kraft?
Die Stadt Stuttgart gibt öffentlich bekannt, ab wann die Regelungen der
Stufe 1 eintreten. Wenn die Inzidenz weiter unter 100 bleibt, wird diese
Bekanntmachung voraussichtlich am Dienstag, 25.5.2021 erfolgen. Die
Bekanntmachung benennt den genauen Zeitpunkt, ab dem die Lockerungen gelten
(voraussichtlich Donnerstag, 27.5.2021). Dieses Verfahren gilt auch für die
Stufen 2 und 3.
Bei dieser eMail handelt es sich um eine Infomail, in der wir in Abstimmung
mit dem Amt für öffentliche Ordnung versuchen, die Regelungen des Landes
Baden-Württemberg für die Sportvereine und Sportstudios in Stuttgart
verständlich zu machen und zu erläutern. Es handelt sich hierbei nicht um
einen Rechtsakt der Stadt Stuttgart.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Ihnen bekannten Ansprechpartner
bei uns im Haus.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Freundliche Grüße
Daniela Klein
Landeshauptstadt Stuttgart
Amt für Sport und Bewegung
Kronprinzstraße 13
70173 Stuttgart
52-Sekretariat
Telefon: 0711 216-59827
eFax: 0711 216-9510198