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Partnerschaftsverein

TV Bittenfeld
Jubiläumsschrift
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Satzung des TV Obertürkheim

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im August 1897 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Obertürkheim e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Obertürkheim und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Stuttgart Registernummer 1890 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind rot / weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine
Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen
des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren
Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der
Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss
von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der
Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig –
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie
irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine
angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne
des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Die Vergabe von Aufwandsentschädigung für Mitglieder
des Vorstands ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
• ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
• außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf,
ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den
Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere
Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Vereins, des Sports und der Jugend besonders
verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die
Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung
Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden,
wenn das Mitglied:
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den
Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den
Vereinsrat zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem
außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der
Beiträge, der Aufnahmegebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu
erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen beschließen. Diese müssen jedoch vom Vorstand genehmigt werden.
4. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins
notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet der Vereinsrat durch
Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem
sechsfachen eines Jahresbeitrages.
5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand
ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins
entgegensteht.
2. Ordentlich Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung, sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
Sie haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsrat und der Mitglieder versammlung
Anträge zu unterbreiten.
3. Die ordentlichenMitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand
gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche
Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen
das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht
wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vereinsrat
• der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist von einem der geschäftsführenden Vorstände durch
Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung (Untertürkheimer Zeitung) unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 4 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in
der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Sollte die
Untertürkheimer Zeitung nicht mehr bestehen, ist schriftlich zu laden
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
– Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes (ausgenommen des/der Vereinsjugendleiters/in)
– Wahl der Beisitzer im Vereinsrat
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger
Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
– Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit
Begründung bei den geschäftsführenden Vorständen/innen eingereicht werden. Später
eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/ von der Protokollführer/in und von
einem geschäftsführenden Vorstand/in zu unterschreiben.
7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich
Wählen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn:
• das Interesse des Vereins es erfordert, oder
• die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe
des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vereinsrat

1. Dem Vereinsrat gehören an:
– die Mitglieder des Vorstandes
– die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
– der Ehrenvorstand
– bis zu 4 weitere Beisitzer/innen
2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
3. Dem Vereinsrat obliegt:
– die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
– die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
– die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
– Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
– die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

§ 12 Vorstand

1. Den Vorstand bilden:
– die 2 – 4 geschäftsführende Vorstände/innen
– der/die Finanzreferent/in
– der/die Schriftführer/in
– der/die Öffentlichkeitsreferent/in
– der/die technische Leiter/in
– der/die Vereinsjugendleiter/in
– der/die Mitgliederverwalter/in
– der/die Haus- und Grundstücksverwalter/in
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
– die 2 – 4 Geschäftsführenden Vorstände/innen. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch die geschäftsführenden Vorstände/innen vertreten. Diese sind jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen
Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse gebildet werden.

§ 13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die
Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen
Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vereinsrats bedarf. Der/die von der
Jugendvollversammlung gewählte Vereinsjugendleiter/in, bzw. dessen Stellvertreter/in, sind
Mitglieder im Vorstand.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der
Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, ist die Mitgliederversammlung für
den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in, den/die
Kassenwart/in, den/ die Jugendvertreter/in, den/die Schriftführer/in und die Mitarbeiter/innen,
denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer
Vertreter gemäß § 30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die
Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die
eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße
Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann
jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins
verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder
wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
• 1. Verweis
• 2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des
Vereins
• 3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

§ 17 Kassenprüfer/in

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat
angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des
Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und
rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die
Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung

§ 18 Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 1 BGB entscheidet Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
2. Für Änderungen des Vereinszwecks nach § 33 Abs.1 Satz 2 BGB ist die Zustimmung
sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 19 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern
angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
– a) der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
– b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert
wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtbezirk Obertürkheim verwenden darf.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.02.2015 beschlossen und
ersetzt die bisherige Satzung vom 14.03.2008. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 27.02.2015


Download der Satzung [pdf]